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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 248 StPO – Entlassung der Zeugen und Sachverständigen

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Die vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der Gerichtsstelle entfernen. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind vorher zu hören.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 248 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 248 StPO? Zitiere den Wortlaut.“

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