Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet in allen Fällen das Gericht.
StPO · Strafprozeßordnung
§ 242 StPO – Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Claude § 242 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 242 StPO? Zitiere den Wortlaut.“