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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 221 StPO – Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen.

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