Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen.
StPO · Strafprozeßordnung
§ 221 StPO – Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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