Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.
StPO · Strafprozeßordnung
§ 160b StPO – Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Claude § 160b StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 160b StPO? Zitiere den Wortlaut.“