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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 160b StPO – Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 160b StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 160b StPO? Zitiere den Wortlaut.“

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