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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 82 StGB – Hochverrat gegen ein Land

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

  • 1. das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einzuverleiben oder einen Teil eines Landes von diesem abzutrennen oder
  • 2. die auf der Verfassung eines Landes beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,

wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 82 StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 82 StGB? Zitiere den Wortlaut.“

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