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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 77e StGB – Ermächtigung und Strafverlangen

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Ist eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar, so gelten die §§ 77 und 77d entsprechend.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 77e StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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