Zum Inhalt springen
Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 33 StGB – Überschreitung der Notwehr

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 33 StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 33 StGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten