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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 324 StGB – Gewässerverunreinigung

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 324 StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 324 StGB? Zitiere den Wortlaut.“

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