Zum Inhalt springen
Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 323c StGB – Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 323c StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 323c StGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten