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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 262 StGB – Führungsaufsicht

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

In den Fällen der §§ 259 bis 261 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 262 StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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