Zum Inhalt springen
Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 260 StGB – Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei

  • 1. gewerbsmäßig oder
  • 2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,

begeht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) (weggefallen)

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 260 StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 260 StGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten