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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 233b StGB – Führungsaufsicht

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

In den Fällen der §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, der §§ 232b, 233 Absatz 1 bis 4 und des § 233a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 233b StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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