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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 169 StGB – Personenstandsfälschung

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenüber einer zur Führung von Personenstandsregistern oder zur Feststellung des Personenstands zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 169 StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 169 StGB? Zitiere den Wortlaut.“

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