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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 150 StGB – Einziehung

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 150 StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 150 StGB? Zitiere den Wortlaut.“

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