Für Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt dieses Gesetz nur, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist.
StGB · Strafgesetzbuch
§ 10 StGB – Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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