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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 10 StGB – Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Für Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt dieses Gesetz nur, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist.

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