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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 86b StBerG – Steuerberaterverzeichnis

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Die Bundessteuerberaterkammer führt ein elektronisches Gesamtverzeichnis aller Mitglieder der Steuerberaterkammern nach § 74 Absatz 1 sowie aller nach § 76a Absatz 2 in das Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften. Das Verzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Steuerberaterkammern geben die im Berufsregister gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren in das von der Bundessteuerberaterkammer geführte Gesamtverzeichnis ein. Die zuständige Steuerberaterkammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Gesamtverzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Daten. Der Abruf einzelner Daten aus dem Gesamtverzeichnis steht jedem unentgeltlich zu.

(2) In das Gesamtverzeichnis sind einzutragen:

  • 1. bei Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten:
  • a) der Familienname und der Vorname oder die Vornamen,
  • b) der Zeitpunkt der Bestellung,
  • c) der Name und die Anschrift der zuständigen Steuerberaterkammer,
  • d) die Anschrift der beruflichen Niederlassung,
  • e) die geschäftlichen Telekommunikationsdaten, einschließlich der E-Mailadresse, und die geschäftliche Internetadresse,
  • f) die Berufsbezeichnung,
  • g) bestehende Berufs- und Vertretungsverbote sowie
  • h) sofern ein Vertreter bestellt ist, die Vertreterbestellung unter Angabe von Familiennamen und Vorname oder Vornamen und Anschrift des Vertreters;
  • 2. bei Berufsausübungsgesellschaften:
  • a) der Name oder die Firma und die Rechtsform,
  • b) der Zeitpunkt der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft oder der Registrierung,
  • c) der Name und die Anschrift der zuständigen Steuerberaterkammer,
  • d) die Anschrift der Berufsausübungsgesellschaft und die Anschriften ihrer weiteren Beratungsstellen,
  • e) die geschäftlichen Telekommunikationsdaten, einschließlich der E-Mailadresse, und die geschäftliche Internetadresse,
  • f) folgende Angaben zu den Gesellschaftern:
  • aa) bei natürlichen Personen: der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der in der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübte Beruf,
  • bb) bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Name oder Firma, deren Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer,
  • g) bei juristischen Personen: zu jedem Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der Beruf,
  • h) bei rechtsfähigen Personengesellschaften: die vertretungsberechtigten Gesellschafter und deren Beruf,
  • i) bei ausländischen Berufsausübungsgesellschaften: der Sitz, der Ort der Hauptniederlassung und, sofern nach dem Recht des Staats ihres Sitzes vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer,
  • j) bei anerkannten Berufsausübungsgesellschaften: bestehende Berufs- und Vertretungsverbote,
  • k) sofern ein Vertreter bestellt ist, die Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift des Vertreters.

(3) Die Bundessteuerberaterkammer hat in das Gesamtverzeichnis zusätzlich die Bezeichnung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs einzutragen. Sie trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für diese Daten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 86b StBerG verweisen

Rechtsprechung zu § 86b StBerG

3 Entscheidungen zitieren § 86b StBerG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 23.01.2024 – IV B 46/23 · 4. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Berufsausübungsgesellschaften nach § 3 Satz 1 Nr. 2, § 49 des Steuerberatungsgesetzes, die in das Steuerberaterverzeichnis eingetragen sind, sind gemäß § 52d Satz 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung verpflichtet, seit dem 01.01.2023 das besondere elektronische Steuerberaterpostfach zu nutzen. 2. NV: Wird die vorübergehende technische Unmöglichkeit nicht zusammen mit oder jedenfalls …
  • BFH, Urt. v. 07.10.2025 – IX R 7/24 · 9. Senat

    Leitsatz: Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eröffnete Möglichkeit, die Klage fristwahrend bei der Finanzbehörde anzubringen, befreit sogenannte professionelle Einreicher nicht von der Pflicht, die in § 52d i.V.m. § 52a FGO geregelten Formvorgaben zu wahren.
  • BFH, Urt. v. 10.02.2026 – IX R 5/25 (XI R 24/24), IX R 5/25, XI R 24/24 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Berufsausübungsgesellschaften nach § 3 Satz 1 Nr. 2, § 49 des Steuerberatungsgesetzes, die in das Steuerberaterverzeichnis eingetragen sind, sind gemäß § 52d Satz 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verpflichtet, seit dem 01.01.2023 das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) zu nutzen. 2. NV: § 52d Satz 3 FGO ist nur bei technischen Problemen im Rahmen der Verwendung des …

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