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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 86a StBerG – Durchführung der Satzungsversammlung

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Die Satzungsversammlung findet vorbehaltlich des Absatzes 2 in Präsenz aller Beteiligten am Ort der Versammlung statt.

(2) Die Geschäftsordnung der Satzungsversammlung kann vorsehen, dass die Satzungsversammlung auch wie folgt stattfinden kann:

  • 1. in Präsenz und gleichzeitig online (hybride Satzungsversammlung) oder
  • 2. ausschließlich online (virtuelle Satzungsversammlung).

Das Nähere zu hybriden und virtuellen Satzungsversammlungen bestimmt die Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann dabei vorsehen, dass bestimmte Gegenstände nicht in hybriden oder virtuellen Satzungsversammlungen behandelt werden dürfen. In der Geschäftsordnung soll insbesondere geregelt werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Aufzeichnung der Versammlung zulässig ist. Sofern die Geschäftsordnung keine abweichende Regelung trifft, bestimmt der Präsident die Form der Satzungsversammlung bei deren Einberufung.

(3) Sieht die Geschäftsordnung der Satzungsversammlung hybride oder virtuelle Satzungsversammlungen vor, so dürfen diese nur abgehalten werden, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

  • 1. in der Einberufung muss angegeben werden, wie sich die Mitglieder online zur Versammlung zuschalten können,
  • 2. die gesamte Versammlung muss in Bild und Ton übertragen werden,
  • 3. die online teilnehmenden Mitglieder müssen ihr Stimmrecht entweder während der Versammlung elektronisch oder im Anschluss an die Versammlung durch schriftliche Stimmabgabe ausüben können und
  • 4. die Rechte der Mitglieder nach diesem Gesetz und nach der Geschäftsordnung der Satzungsversammlung müssen gewahrt werden.

Bei einer virtuellen Satzungsversammlung muss in der Einberufung darauf hingewiesen werden, dass die Versammlung ausschließlich online stattfindet.

Rechtsprechung zu § 86a StBerG

Eine Entscheidung zitiert § 86a StBerG.

  • BGH, Urt. v. 13.09.2010 – AnwZ (P) 1/09 · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: 1. Zur Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, durch den ein Beschluss der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer nach § 191e Halbs. 2 BRAO aufgehoben wird, ist allein die Bundesrechtsanwaltskammer, nicht die bei ihr eingerichtete Satzungsversammlung aktivlegitimiert . 2. § 59b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g BRAO ermächtigt auch zur Regelung von Anforderungen an die …

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