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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 79 StBerG – Beiträge und Gebühren

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung zu leisten. Die Beitragsordnung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Für die Verjährung des Anspruchs der Steuerberaterkammer auf Zahlung von Beiträgen sind die für die Gebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Wird die berufliche Niederlassung in den Bezirk einer anderen Steuerberaterkammer verlegt, ist für die Beitragspflicht der Zeitpunkt der Mitteilung der Verlegung der beruflichen Niederlassung an die aufnehmende Steuerberaterkammer maßgebend.

(2) Die Steuerberaterkammer kann für die Inanspruchnahme von besonderen Einrichtungen oder Tätigkeiten oder für Amtshandlungen nach dem Zweiten und Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils dieses Gesetzes Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung erheben. Die Gebührenordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Gebühren entstehen mit Inanspruchnahme der besonderen Einrichtung oder Tätigkeit, bei Amtshandlungen, die einen Antrag voraussetzen, mit dessen Eingang bei der Steuerberaterkammer, bei anderen Amtshandlungen mit der Beendigung der Amtshandlung. Der 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt das jeweilige Verwaltungsgebührenrecht des Landes.

(3) (weggefallen)

Verweise

Vorschriften, die auf § 79 StBerG verweisen

  • § 39 StBerG – Gebühren für Zulassung, Prüfung, Befreiung und verbindliche Auskunft, Kostenerstattung
  • § 40 StBerG – Bestellende Steuerberaterkammer, Bestellungsverfahren
  • § 44 StBerG – Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle"
  • § 48 StBerG – Wiederbestellung
  • § 54 StBerG – Anerkennungsverfahren; Gebühr; Anzeigepflicht

Rechtsprechung zu § 79 StBerG

2 Entscheidungen zitieren § 79 StBerG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 15.11.2017 – 10 C 4/16 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Die gerichtliche Festsetzung der Vergütung von Sachverständigenleistungen, die eine Steuerberaterkammer auf gerichtliche Anordnung erbringt, schließt den Erlass konkurrierender Vergütungsregelungen durch die Steuerberaterkammer aus. 2. Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG - regelt die Vergütung von Personen, die von einem Gericht zu Sachverständigenleistungen herangezogen …
  • BVerwG, Beschl. v. 28.07.2016 – 10 B 3/15, 10 B 3/15 (10 C 4/16) · 10. Senat

    Revisionszulassung; Gebührenerhebung für Gutachten einer Steuerberaterkammer

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