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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 78 StBerG – Satzung

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Jede Steuerberaterkammer gibt sich ihre Satzung selbst. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Satzung und deren Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 78 StBerG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 78 StBerG? Zitiere den Wortlaut.“

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