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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 67 StBerG – Berufshaftpflichtversicherung

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich gegen die sich aus ihrer Berufstätigkeit nach den §§ 33 und 57 Absatz 3 Nummer 2 und 3 ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern und diese Berufshaftpflichtversicherung während der Dauer ihrer Bestellung aufrechtzuerhalten.

(2) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Steuerberaterkammer.

(3) Die Steuerberaterkammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über folgende Daten der Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters oder des Steuerbevollmächtigten:

  • 1. den Namen,
  • 2. die Adresse und
  • 3. die Versicherungsnummer.

Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerberater oder der Steuerbevollmächtigte ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.

Verweise

Vorschriften, die auf § 67 StBerG verweisen

Rechtsprechung zu § 67 StBerG

3 Entscheidungen zitieren § 67 StBerG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 15.11.2023 – IV ZR 277/22 · 4. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ein Verstoß ist im Bereich eines unternehmerischen Risikos im Sinne der Ausschlussklausel in A. 5.3 a) BBR-S begangen, wenn der Steuerberater entweder in einem fremden Unternehmen unternehmerisch tätig geworden ist oder eine unternehmerische Investitionsentscheidung des Steuerberaters sein dem Verstoß zugrundeliegendes Verhalten beeinflusst hat. 2. Für die Abgrenzung einer versicherten …
  • BFH, Beschl. v. 19.01.2012 – VI B 98/11 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Im finanzgerichtlichen Verfahren kommt eine Verweisung an "das zuständige Amtsgericht" nicht in Betracht, wenn die Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden in Streit steht. 2. NV: § 33 FGO ist nicht wegen Verstoßes gegen das in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG geregelte Zitiergebot nichtig. 3. NV: Der aus § 62 Abs. 4 FGO folgende Vertretungszwang verstößt nicht gegen …
  • BGH, Beschl. v. 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 35/23 · Senat für Anwaltssachen

    Rechtsmäßigkeit des Kammerbeitrags in Rechtsanwaltskammer für Steuerberater

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