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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 60 StBerG – Eigenverantwortlichkeit

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Eigenverantwortliche Tätigkeit nach § 57 Abs. 1 üben nur aus

  • 1. selbständige Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte,
  • 2. zeichnungsberechtigte Vertreter eines Steuerberaters, eines Steuerbevollmächtigten oder einer Berufsausübungsgesellschaft,
  • 3. Angestellte, die nach § 58 mit dem Recht der Zeichnung Hilfe in Steuersachen leisten.

(2) Eine eigenverantwortliche Tätigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 übt nicht aus, wer sich als zeichnungsberechtigter Vertreter oder als Angestellter an Weisungen zu halten hat, durch die ihm die Freiheit zu pflichtmäßigem Handeln (§ 57) genommen wird.

Rechtsprechung zu § 60 StBerG

Eine Entscheidung zitiert § 60 StBerG.

  • BAG, Beschl. v. 29.06.2011 – 7 ABR 5/10 · 7. Senat

    (Leitende Angestellte i.S.d. § 5 Abs 3 BetrVG - Status von in einer Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft angestellten Rechtsanwälten und Steuerberatern)

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