Ist ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Wahlbeamter auf Zeit oder ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis eingegangen, so darf er seinen Beruf als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter nicht ausüben, es sei denn, daß er die ihm übertragene Aufgabe ehrenamtlich wahrnimmt. Die zuständige Steuerberaterkammer kann dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Einhaltung der allgemeinen Berufspflichten dadurch nicht gefährdet wird.
StBerG · Steuerberatungsgesetz
§ 59 StBerG – Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 59 StBerG verweisen
- § 57 StBerG – Allgemeine Berufspflichten
- § 58 StBerG – Tätigkeit als Angestellter
- § 69 StBerG – Bestellung eines allgemeinen Vertreters
Rechtsprechung zu § 59 StBerG
Eine Entscheidung zitiert § 59 StBerG.
BSG, Urt. v. 31.10.2012 – B 12 R 8/10 R · 12. Senat
Leitsatz: Eine Erstreckung einer für eine andere Beschäftigung erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine andere, vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung setzt voraus, dass die ursprünglichen Befreiungsvoraussetzungen (Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und Pflichtmitgliedschaft in einer …
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