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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 43 StBerG – Berufsbezeichnung

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Die Berufsbezeichnung lautet "Steuerberater" oder "Steuerbevollmächtigter". Frauen können die Berufsbezeichnung "Steuerberaterin" oder "Steuerbevollmächtigte" wählen. Die Berufsangehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu führen.

(2) Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig.

(3) Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt.

(4) Die Bezeichnung „Steuerberater“, „Steuerberaterin“, „Steuerbevollmächtigter“ oder „Steuerbevollmächtigte“ darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 43 StBerG verweisen

Rechtsprechung zu § 43 StBerG

7 Entscheidungen zitieren § 43 StBerG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 10.02.2016 – VII B 185/14 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Leitsatz: NV: Zu der vom BVerfG bestätigten Auslegung des § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG, wonach ein Hinweis auf eine nicht amtliche verbürgte besondere Qualifikation (nur) bei Bestehen einer inhaltlichen oder räumlichen Verbindung zu der amtlichen Berufsbezeichnung "Steuerberater" als unzulässig anzusehen ist, besteht auch unter Berücksichtigung des Art. 24 der Dienstleistungs-Richtlinie 2006/123/EG des …
  • BGH, Urt. v. 18.10.2012 – I ZR 137/11 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Steuerbüro Erbringt ein Rechtsanwalt zu einem überwiegenden Teil seiner Berufstätigkeit Hilfeleistungen in Steuersachen und ist deshalb die Angabe "Steuerbüro" in seiner Kanzleibezeichnung objektiv zutreffend, so ist diese Angabe nicht allein deshalb als irreführend zu verbieten, weil ein Teil der an diesen Dienstleistungen interessierten Verbraucher aus der Angabe "Steuerbüro" den unrichtigen …
  • BVerfG, Beschl. v. 09.06.2010 – 1 BvR 1198/10 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Vereinbarkeit von § 43 Abs 2 S 2 StBerG (Beschränkung des Führens weiterer Berufsbezeichnungen) mit Berufsausübungsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) eines Steuerberaters - hier: Führen eines Fachberatertitels

  • BFH, Urt. v. 23.02.2010 – VII R 24/09 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Leitsatz: Die Bezeichnung "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)" ist als Zusatz zur Berufsbezeichnung unzulässig .
  • BGH, Urt. v. 25.06.2015 – I ZR 145/14 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Mobiler Buchhaltungsservice 1. Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sind gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich als Buchhalter zu bezeichnen. Ihnen ist es nach § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG nicht verboten, eine andere Bezeichnung als die des Buchhalters zu verwenden. 2. Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sind nicht verpflichtet, die von ihnen …
  • BGH, Beschl. v. 08.11.2022 – I ZR 62/22 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Zivilsenat

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