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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 42 StBerG – Steuerbevollmächtigter

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Steuerbevollmächtigter ist, wer nach den Vorschriften dieses Gesetzes als solcher bestellt ist. Die Vorschriften für die Bestellung als Steuerberater sind bei der Bestellung als Steuerbevollmächtigter sinngemäß anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 42 StBerG verweisen

Rechtsprechung zu § 42 StBerG

Eine Entscheidung zitiert § 42 StBerG.

  • BVerwG, Urt. v. 07.12.2016 – 10 C 1/15 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Die Berufspflicht zur Unabhängigkeit gemäß § 72 Abs. 1 i.V.m. § 57 Abs. 1 StBerG trifft den Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft unabhängig davon, ob seine gesellschaftsinterne Zuständigkeit sich auf Beratungsaufgaben erstreckt. 2. Die für die Zulassung einer Ausnahme vom Verbot gewerblicher Tätigkeit nach § 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG erforderliche Widerlegung der …

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