Steuerbevollmächtigter ist, wer nach den Vorschriften dieses Gesetzes als solcher bestellt ist. Die Vorschriften für die Bestellung als Steuerberater sind bei der Bestellung als Steuerbevollmächtigter sinngemäß anzuwenden.
StBerG · Steuerberatungsgesetz
§ 42 StBerG – Steuerbevollmächtigter
Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 42 StBerG verweisen
- § 69 StBerG – Bestellung eines allgemeinen Vertreters
Rechtsprechung zu § 42 StBerG
Eine Entscheidung zitiert § 42 StBerG.
BVerwG, Urt. v. 07.12.2016 – 10 C 1/15 · 10. Senat
Leitsatz: 1. Die Berufspflicht zur Unabhängigkeit gemäß § 72 Abs. 1 i.V.m. § 57 Abs. 1 StBerG trifft den Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft unabhängig davon, ob seine gesellschaftsinterne Zuständigkeit sich auf Beratungsaufgaben erstreckt. 2. Die für die Zulassung einer Ausnahme vom Verbot gewerblicher Tätigkeit nach § 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG erforderliche Widerlegung der …
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