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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 3f StBerG – Untersagung des partiellen Zugangs

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Die zuständige Stelle kann einer partiell zugelassenen Person die weitere Hilfeleistung in Steuersachen untersagen, wenn

  • 1. der Person im Herkunftsmitgliedstaat die Ausübung der Tätigkeit untersagt wurde,
  • 2. die Person im Einzelfall nicht über die für die konkrete Ausübung der Berufstätigkeit im Inland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt,
  • 3. die Person wiederholt eine unrichtige Berufsbezeichnung führt,
  • 4. die Person die Befugnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3e Absatz 1 Satz 1 und 2 überschreitet oder
  • 5. die Person besonders schwerwiegend oder wiederholt gegen die Pflichten nach § 3e Absatz 1 Satz 3 bis 6 verstößt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 3f StBerG verweisen

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