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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 10 StBerG – Übermittlung von Daten

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen, Lohnsteuerhilfevereine oder Berufsausübungsgesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für

  • 1. die Zulassung zur Steuerberaterprüfung oder die Befreiung von dieser Prüfung,
  • 2. die Bestellung oder Wiederbestellung oder die Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter,
  • 3. die Anerkennung oder die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft oder als Lohnsteuerhilfeverein,
  • 4. die Einleitung oder Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens,
  • 5. Maßnahmen der Aufsichtsbehörden über Lohnsteuerhilfevereine oder
  • 6. eine Untersagung nach § 3f oder § 7 Absatz 1.

(2) Die Übermittlung nach Absatz 1 unterbleibt,

  • 1. soweit sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person an dem Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder
  • 2. soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen und für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung.

Rechtsprechung zu § 10 StBerG

Eine Entscheidung zitiert § 10 StBerG.

  • BGH, Beschl. v. 21.02.2013 – AnwZ (Brfg) 68/12 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Verfahrensbeteiligung eines in einer Partnerschaftsgesellschaft beteiligten Steuerberaters; Verfahrensbeteiligung des Finanzamtes

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