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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 167 StBerG – Freie und Hansestadt Hamburg

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit der Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau in Hamburg anzupassen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 167 StBerG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 167 StBerG? Zitiere den Wortlaut.“

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