Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit der Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau in Hamburg anzupassen.
StBerG · Steuerberatungsgesetz
§ 167 StBerG – Freie und Hansestadt Hamburg
Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.
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