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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 123 StBerG – Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht kann ein Amtsgericht um die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen ersuchen. Zeugen oder Sachverständige sind jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Mitglieds der Steuerberaterkammer in der Hauptverhandlung zu vernehmen, es sei denn, dass sie voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert sind oder ihnen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.

Verweise

Vorschriften, die auf § 123 StBerG verweisen

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