Die Hauptverhandlung kann gegen ein Mitglied der Steuerberaterkammer, das nicht erschienen ist, durchgeführt werden, wenn es ordnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig.
StBerG · Steuerberatungsgesetz
§ 121 StBerG – Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Steuerberaterkammer
Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 121 StBerG verweisen
- § 127 StBerG – Berufung