Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Mitglied der Steuerberaterkammer spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.
StBerG · Steuerberatungsgesetz
§ 120 StBerG – Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.