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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 119 StBerG – Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel und nur innerhalb von fünf Jahren, seitdem der Beschluß rechtskräftig geworden ist, erneut gestellt werden.

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„Was regelt § 119 StBerG? Zitiere den Wortlaut.“

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