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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 113 StBerG – Mitwirkung der Staatsanwaltschaft

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, bei dem der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen besteht, nimmt in den Verfahren vor der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.

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