Auf Verlangen der oder des Betroffenen hat sich die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte auszuweisen. Das gilt nicht, wenn die Umstände es nicht zulassen oder dadurch der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.
SPolG SL · Saarländisches Polizeigesetz (SPolG) vom 8. November 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001
§ 87 SPolG SL – Ausweispflicht
Amtliche Fassung, Stand 09.04.2025.
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„Was regelt § 87 SPolG SL? Zitiere den Wortlaut.“