Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind befugt, Amtshandlungen im gesamten Landesgebiet vorzunehmen, leisten ihren Dienst jedoch in der Regel nur innerhalb ihres Dienstbezirkes.
SPolG SL · Saarländisches Polizeigesetz (SPolG) vom 8. November 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001
§ 86 SPolG SL – Örtliche Zuständigkeit
Amtliche Fassung, Stand 09.04.2025.
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