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Zitierfest

SPolG SL · Saarländisches Polizeigesetz (SPolG) vom 8. November 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001

§ 86 SPolG SL – Örtliche Zuständigkeit

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2025.

Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind befugt, Amtshandlungen im gesamten Landesgebiet vorzunehmen, leisten ihren Dienst jedoch in der Regel nur innerhalb ihres Dienstbezirkes.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 86 SPolG SL nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 86 SPolG SL? Zitiere den Wortlaut.“

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