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Zitierfest

SPolG SL · Saarländisches Polizeigesetz (SPolG) vom 8. November 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001

§ 82 SPolG SL – Allgemeine Gliederung

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2025.

(1) Die Vollzugspolizei umfasst die Polizeivollzugsbehörden und die Einrichtungen der Vollzugspolizei.

(2) Die Aufgabenverteilung und Gliederung der Polizeivollzugsbehörden und der Einrichtungen der Vollzugspolizei regelt das Ministerium für Inneres und Sport [2]).

(3) Die Einrichtungen unterstehen unmittelbar dem Ministerium für Inneres und Sport. Sie haben im Bedarfsfalle die Polizeivollzugsbehörden zu unterstützen. Bei Gefahr im Verzug können ihre Beamtinnen oder Beamten Aufgaben der Polizeivollzugsbehörden wahrnehmen.

(4) Das Ministerium für Inneres und Sport ist oberste Dienstbehörde der Vollzugspolizei. Es kann Aufgaben der Polizeivollzugsbehörden vorübergehend übernehmen, wenn das zur sachgerechten Erfüllung dieser Aufgaben geboten ist.

[2]) Vgl. Verwaltungsvorschrift über die Organisation und Aufgabenverteilung der Behörden der Vollzugspolizei des Saarlandes, ELVIS Nr. 799.