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Zitierfest

SPolG SL · Saarländisches Polizeigesetz (SPolG) vom 8. November 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001

§ 81 SPolG SL – Örtliche Zuständigkeit

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2025.

(1) Örtlich zuständig ist die Polizeiverwaltungsbehörde, in deren Bezirk eine polizeiliche Aufgabe wahrzunehmen ist.

(2) Erfordert die Erfüllung polizeilicher Aufgaben Maßnahmen auch in den Bezirken benachbarter Polizeiverwaltungsbehörden und ist deren Mitwirkung nicht ohne Verzögerung zu erreichen, kann die eingreifende Polizeiverwaltungsbehörde auch in den benachbarten Bezirken die notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen treffen. Die an sich zuständige Polizeiverwaltungsbehörde ist unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

(3) Ist es zweckmäßig, polizeiliche Aufgaben in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, kann die gemeinsame Fachaufsichtsbehörde eine der beteiligten Polizeiverwaltungsbehörden für allgemein zuständig erklären.