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Zitierfest

SPolG SL · Saarländisches Polizeigesetz (SPolG) vom 8. November 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001

§ 16 SPolG SL – Dauer der Freiheitsentziehung

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2025.

(1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,

  • 1. sobald der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist oder deren Zweck erreicht ist,
  • 2. wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,
  • 3. in jedem Fall spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 oder auf Grund eines anderen Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet ist. In der richterlichen Entscheidung über eine Freiheitsentziehung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; sie darf nicht mehr als acht Tage betragen.

(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 16 SPolG SL verweisen

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