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Zitierfest

SPolG SL · Saarländisches Polizeigesetz (SPolG) vom 8. November 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001

§ 13 SPolG SL – Gewahrsam

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2025.

(1) Die Vollzugspolizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn das

  • 1. zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet oder sich töten will,
  • 2. unerlässlich ist, um
  • a) die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern,
  • b) eine Platzverweisung nach § 12 Absatz 1 durchzusetzen,
  • c) eine Wohnungsverweisung oder ein Rückkehrverbot nach § 12 Absatz 2 durchzusetzen oder
  • d) ein Aufenthaltsverbot nach § 12 Absatz 3 durchzusetzen.

(2) Die Vollzugspolizei kann Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen.

(3) Die Vollzugspolizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zurückbringen.

[1]) Vgl. hierzu die Richtlinien für die Planung und Ausgestaltung von Gewahrsamsräumen der Polizei (PG-Planungsrichtlinien) vom 1. November 2003 (GMBl. S. 539).

Verweise

Vorschriften, die auf § 13 SPolG SL verweisen

Rechtsprechung zu § 13 SPolG SL

Eine Entscheidung zitiert § 13 SPolG SL.

  • BVerwG, Beschl. v. 14.01.2010 – 6 B 74/09 · 6. Senat

    Beweiswürdigung; Verfahrensfehler

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