Zum Inhalt springen
Zitierfest

SPolG SL · Saarländisches Polizeigesetz (SPolG) vom 8. November 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001

§ 10a SPolG SL – Identitätsfeststellung durch DNA-Analyse

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2025.

(1) Ist eine Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht möglich, darf die Vollzugspolizei DNA - Material von vermissten Personen und unbekannten Toten sicherstellen und molekulargenetische Untersuchungen anordnen.

(2) Ist eine Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht möglich, dürfen Personen, die sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sich sonst in hilfloser Lage befinden, körperlich untersucht werden, um DNA-Material sicherzustellen und molekulargenetisch zu untersuchen. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die nur von einer Ärztin oder einem Arzt zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden dürfen, ohne Einwilligung der oder des Betroffenen zulässig, wenn kein Nachteil für ihre oder seine Gesundheit zu befürchten ist. Die körperliche sowie die molekulargenetische Untersuchung bedürfen der richterlichen Anordnung. § 17a Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das erlangte DNA-Identifizierungsmuster kann zur Identitätsfeststellung in einer Datei gespeichert werden. Eine Nutzung für andere Zwecke ist nicht zulässig. Nach Beendigung der Maßnahme sind DNA-Material und DNA-Identifizierungsmuster zu vernichten.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 10a SPolG SL nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 10a SPolG SL? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten