(1) Die Vollzugspolizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn
- 1. eine nach § 9 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,
- 2. das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil
- a) die oder der Betroffene verdächtig ist, eine mit Strafe bedrohte Tat begangen zu haben,
- b) wegen Art, Ausführung und Schwere der Tat und der Persönlichkeit der oder des Betroffenen die Gefahr der Wiederholung besteht und
- c) die erkennungsdienstlichen Unterlagen zu führende Ermittlungen fördern könnten.
(2) Ist die Identität festgestellt, sind in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung oder Speicherung in Dateien ist nach Absatz 1 Nr. 2 oder anderen Rechtsvorschriften zulässig.
(3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
- 1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
- 2. die Aufnahme von Lichtbildern,
- 3. die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,
- 4. Messungen.