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Zitierfest

SPolG SL · Saarländisches Polizeigesetz (SPolG) vom 8. November 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001

§ 10 SPolG SL – Erkennungsdienstliche Maßnahmen

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2025.

(1) Die Vollzugspolizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn

  • 1. eine nach § 9 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,
  • 2. das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil
  • a) die oder der Betroffene verdächtig ist, eine mit Strafe bedrohte Tat begangen zu haben,
  • b) wegen Art, Ausführung und Schwere der Tat und der Persönlichkeit der oder des Betroffenen die Gefahr der Wiederholung besteht und
  • c) die erkennungsdienstlichen Unterlagen zu führende Ermittlungen fördern könnten.

(2) Ist die Identität festgestellt, sind in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung oder Speicherung in Dateien ist nach Absatz 1 Nr. 2 oder anderen Rechtsvorschriften zulässig.

(3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere

  • 1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
  • 2. die Aufnahme von Lichtbildern,
  • 3. die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,
  • 4. Messungen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 10 SPolG SL verweisen