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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 127 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Ist ein Beteiligter nicht benachrichtigt worden, daß in der mündlichen Verhandlung eine Beweiserhebung stattfindet, und ist er in der mündlichen Verhandlung nicht zugegen oder vertreten, so kann in diesem Termin ein ihm ungünstiges Urteil nicht erlassen werden.

Rechtsprechung zu § 127 SGG

3 Entscheidungen zitieren § 127 SGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Beschl. v. 29.01.2019 – B 5 R 286/18 B · 5. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Gehörsrüge - Ablehnung eines Antrags auf Gewährung einer Reiseentschädigung zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung bei einem mittellosen Beteiligten - Darlegung und Nachweis der Mittellosigkeit

  • BSG, Urt. v. 14.02.2013 – B 14 AS 62/12 R · 14. Senat

    Leitsatz: Die Kosten für eine anwaltliche Vertretung im Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts durch die Behörde gehören nicht zu den Kosten des durch den Widerspruch gegen diesen Verwaltungsakt ausgelösten Vorverfahrens.
  • BSG, Beschl. v. 23.08.2011 – B 14 AS 47/11 B · 14. Senat

    Leitsatz: Die Rüge der rechtswidrigen Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensmangel nur auf die Verletzung von Verfassungsrecht und insbesondere des Willkürverbots nach Art 3 Abs 1 GG gestützt werden.

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