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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 100 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt.

Rechtsprechung zu § 100 SGG

2 Entscheidungen zitieren § 100 SGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 01.07.2010 – B 13 R 58/09 R · 13. Senat

    Leitsatz: Für die Fiktion einer Berufungsrücknahme, wenn der Kläger das Verfahren nicht betreibt, gibt es im sozialgerichtlichen Verfahren keine Rechtsgrundlage.
  • BSG, Urt. v. 01.07.2010 – B 13 R 74/09 R · 13. Senat

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