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Zitierfest

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

§ 96 SGB XIV – Leistungen in sonstigen Lebenslagen

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

Geschädigte können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erhalten, wenn diese den Einsatz öffentlicher Mittel unter Berücksichtigung der Ziele der Sozialen Entschädigung rechtfertigen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 96 SGB XIV verweisen

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