Geschädigte können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erhalten, wenn diese den Einsatz öffentlicher Mittel unter Berücksichtigung der Ziele der Sozialen Entschädigung rechtfertigen.
SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
§ 96 SGB XIV – Leistungen in sonstigen Lebenslagen
Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 96 SGB XIV verweisen
- § 92 SGB XIV – Anspruch und Umfang
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