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Zitierfest

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

§ 83 SGB XIV – Monatliche Entschädigungszahlung

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

(1) Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von

  • 1. 452 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
  • 2. 905 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
  • 3. 1 357 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
  • 4. 1 810 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
  • 5. 2 261 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.

(2) Die monatliche Entschädigungszahlung nach Absatz 1 Nummer 5 erhöht sich für Geschädigte mit schwersten Schädigungsfolgen um 20 Prozent.

(3) Schwerste Schädigungsfolgen liegen vor bei blinden Ohnhändern oder Geschädigten mit Verlust beider Arme im Oberarm und beider Beine im Oberschenkel. Von schwersten Schädigungsfolgen ist ebenfalls auszugehen, wenn bei

  • 1. Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung,
  • 2. Hirnbeschädigten mit schweren psychischen und physischen Störungen,
  • 3. Ohnhändern mit Verlust beider Beine im Oberschenkel,
  • 4. blinden Doppel-Oberschenkelamputierten oder
  • 5. Blinden mit völligem Verlust einer oberen und einer unteren Gliedmaße

eine weitere wesentliche Schädigungsfolge vorliegt, so dass der Leidenszustand vergleichbar außergewöhnlich ist wie bei den Geschädigten nach Satz 1. Schwerste Schädigungsfolgen können auch andere Geschädigte mit einem GdS von 100 haben, wenn deren außergewöhnlicher Leidenszustand vergleichbar ist mit den Geschädigten nach Satz 1.

Verweise

Vorschriften, die auf § 83 SGB XIV verweisen

Rechtsprechung zu § 83 SGB XIV

Eine Entscheidung zitiert § 83 SGB XIV.

  • LSG Bayern, Beschl. v. 05.08.2026 – L 15 VG 9/26 B ER · 15. Senat

    Leitsatz: 1. Den Betroffenen ist im Rahmen von Eilrechtsschutzverfahren mit Blick auf den Zweck von Versorgungsleistungen/Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem BVG/SGB XIV in der Regel zuzumuten, dass die Klärung ihrer Ansprüche einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt; Eilbedürftigkeit ist nur ausnahmsweise anzunehmen. 2. Bei der Auslegung von § 13 Abs. 1 Nr. 2 SGB XIV ist vor …

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