Zum Inhalt springen
Zitierfest

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

§ 24 SGB XIV – Geschädigte durch Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

Wer durch eine Schutzimpfung nach § 2 Nummer 9 des Infektionsschutzgesetzes oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe nach § 2 Nummer 10 des Infektionsschutzgesetzes,

  • 1. die von einer zuständigen Landesbehörde nach § 20 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,
  • 2. die auf Grundlage eines Anspruchs nach einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 des Fünften Buches vorgenommen wurde oder, im Fall einer Schutzimpfung, gegenüber einer Person, die in der privaten Krankenversicherung versichert ist, in einem dem Anspruch nach einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 des Fünften Buches entsprechenden Umfang vorgenommen wurde,
  • 3. die von Gesundheitsämtern nach § 20 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes unentgeltlich durchgeführt wurde oder
  • 4. die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 6 oder 7 des Infektionsschutzgesetzes angeordnet wurde oder sonst auf Grund eines Gesetzes vorgeschrieben war,

eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die über das übliche Ausmaß einer Reaktion auf eine Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe hinausgeht, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Leistungen der Sozialen Entschädigung. Dies gilt auch, wenn die Schutzimpfung mit vermehrungsfähigen Erregern durchgeführt und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde.

Verweise

Vorschriften, die auf § 24 SGB XIV verweisen

Rechtsprechung zu § 24 SGB XIV

7 Entscheidungen zitieren § 24 SGB XIV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • LSG Bayern, Urt. v. 31.01.2025 – L 15 VJ 5/16 · 15. Senat

    Leitsatz: 1. Die gesundheitliche Schädigung als Primärschädigung, d.h. die Impfkomplikation, muss neben der Impfung und dem Impfschaden, d.h. der dauerhaften gesundheitlichen Schädigung, im Vollbeweis nachgewiesen sein (Fortsetzung der st. Rspr. des Senats). (Rn. 94 – 97) 2. Bei der Einholung medizinischer Gutachten hat das Gericht besonderes Augenmerk auf passgenaue, den Besonderheiten des Einzelfalls …
  • BVerwG, Beschl. v. 17.10.2024 – 3 AV 1/24 · 3. Senat

    Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Sozial- und Verwaltungsgericht; Impfschaden

  • LSG Bayern, Urt. v. 30.04.2024 – L 15 VJ 2/23 · 15. Senat

    Leitsatz: 1. Zur Annahme einer Unterschenkelvenenthrombose als Impfkomplikation (Primärschädigung) infolge einer Impfung mit einem mRNA-Impfstoff (Impfung gegen Covid 19). (Rn. 46) 2. Die gesundheitliche Schädigung als Primärschädigung, d.h. die Impfkomplikation, muss neben der Impfung und dem Impfschaden, d.h. der dauerhaften gesundheitlichen Schädigung, im Vollbeweis nachgewiesen sein (Fortsetzung der …
  • BSG, Beschl. v. 02.02.2024 – B 9 V 10/23 B · 9. Senat

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage - soziales Entschädigungsrecht - Impfentschädigung - Vollbeweis der Impfkomplikation - keine Erstreckung der Beweiserleichterung für den Kausalzusammenhang auf die Primärschädigung - Anforderungen an die Darlegung eines erneuten …

  • BSG, Beschl. v. 25.10.2012 – B 9 V 14/10 B · 9. Senat

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - notwendige Beiladung der Krankenkasse - soziales Entschädigungsrecht - Erstattung von Reisekosten - Behandlung im Krankenhaus - schädigungsbedingtes oder schädigungsunabhängiges Leiden - Mitwirkungspflicht des Klägers - …

  • BSG, Urt. v. 27.06.2024 – B 2 U 3/22 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Als Unfallereignisse kommen in der gesetzlichen Unfallversicherung auch planmäßig, freiwillig und mit ausdrücklicher Einwilligung durchgeführte Impfungen in Betracht. 2. Ein Gesundheitsschaden liegt nicht schon in einer üblichen Impfreaktion, sondern setzt im Einklang mit dem Impfschadensrecht den Eintritt einer Impfkomplikation voraus. 3. In einem Krankenhaus mit einem gesteigerten Interesse …

Weitere Entscheidungen zu § 24 SGB XIV suchen