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Zitierfest

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

§ 142 SGB XIV – Grundsätze

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

(1) Personen, deren Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 bestandskräftig festgestellt sind, erhalten diese Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter, soweit dieses Kapitel nichts Abweichendes bestimmt. Kurzfristige Unterbrechungen im Leistungsbezug unmittelbar vor dem 31. Dezember 2023 lassen die Ansprüche auf Leistungen nach Satz 1 jeweils unberührt.

(2) Über einen bis zum 31. Dezember 2023 gestellten und nicht bestandskräftig beschiedenen Antrag auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, ist nach dem im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu entscheiden. Wird hierbei ein Anspruch festgestellt, werden ebenfalls Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 erbracht.

(3) (weggefallen)

Verweise

Vorschriften, die auf § 142 SGB XIV verweisen

Rechtsprechung zu § 142 SGB XIV

2 Entscheidungen zitieren § 142 SGB XIV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • LSG Bayern, Urt. v. 10.12.2024 – L 15 VG 2/21 · 15. Senat

    Leitsatz: 1. Ein ohne Anwendung von Gewalt herbeigeführter sexueller Missbrauch erfüllt grundsätzlich nur bei Kindern den Tatbestand des § 1 OEG (vgl. bereits Urteil v. 10.08.2021 – L 15 VG 31/20). (Rn. 53 – 54 und 55) 2. Zu Fallgestaltungen, in denen die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens ausscheiden muss. (Rn. 76 und 78) 3. Einschätzungen behandelnder Ärzte und Therapeuten sind regelmäßig …
  • LSG Bayern, Beschl. v. 05.08.2026 – L 15 VG 9/26 B ER · 15. Senat

    Leitsatz: 1. Den Betroffenen ist im Rahmen von Eilrechtsschutzverfahren mit Blick auf den Zweck von Versorgungsleistungen/Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem BVG/SGB XIV in der Regel zuzumuten, dass die Klärung ihrer Ansprüche einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt; Eilbedürftigkeit ist nur ausnahmsweise anzunehmen. 2. Bei der Auslegung von § 13 Abs. 1 Nr. 2 SGB XIV ist vor …

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