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Zitierfest

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

§ 117 SGB XIV – Beweiserleichterungen

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

(1) Die Angaben der antragstellenden Person, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Beweismittel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden der antragstellenden Person oder ihrer Hinterbliebenen verlorengegangen sind, der Entscheidung zu Grunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen.

(2) Eine Tatsache erscheint glaubhaft, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht.

(3) Die Verwaltungsbehörde kann von der antragstellenden Person in besonderen Fällen die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen.

Rechtsprechung zu § 117 SGB XIV

Eine Entscheidung zitiert § 117 SGB XIV.

  • LSG Bayern, Urt. v. 10.12.2024 – L 15 VG 2/21 · 15. Senat

    Leitsatz: 1. Ein ohne Anwendung von Gewalt herbeigeführter sexueller Missbrauch erfüllt grundsätzlich nur bei Kindern den Tatbestand des § 1 OEG (vgl. bereits Urteil v. 10.08.2021 – L 15 VG 31/20). (Rn. 53 – 54 und 55) 2. Zu Fallgestaltungen, in denen die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens ausscheiden muss. (Rn. 76 und 78) 3. Einschätzungen behandelnder Ärzte und Therapeuten sind regelmäßig …

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