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Zitierfest

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

§ 114 SGB XIV – Aufgaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wirkt auf die bundeseinheitliche Durchführung dieses Buches durch geeignete Maßnahmen hin.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nimmt die Aufgaben der zentralen Kontaktstelle im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/80/EG wahr.

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„Was regelt § 114 SGB XIV? Zitiere den Wortlaut.“

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