Zum Inhalt springen
Zitierfest

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

§ 103 SGB XIV – Leistungen für Zivildienstgeschädigte und Hinterbliebene

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

Zivildienstgeschädigte erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 23

  • 1. nach Beendigung des Dienstverhältnisses Leistungen der Sozialen Entschädigung,
  • 2. während des Dienstverhältnisses Leistungen des Kapitels 4 Abschnitt 3 und des Kapitels 9 Abschnitt 1.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 103 SGB XIV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 103 SGB XIV? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten