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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 200 SGB VII – Einschränkung der Übermittlungsbefugnis

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, daß der Unfallversicherungsträger auch auf ein gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger bestehendes Widerspruchsrecht hinzuweisen hat, wenn dieser nicht selbst zu einem Hinweis nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches verpflichtet ist.

(2) Vor Erteilung eines Gutachtenauftrages soll der Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen; die betroffene Person ist außerdem auf ihr Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 des Zehnten Buches hinzuweisen und über den Zweck des Gutachtens zu informieren.

Rechtsprechung zu § 200 SGB VII

12 Entscheidungen zitieren § 200 SGB VII, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 07.05.2019 – B 2 U 25/17 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Das Gutachterauswahlrecht in der gesetzlichen Unfallversicherung verlangt, dass es zumindest zu einer persönlichen Begegnung zwischen dem mit der Untersuchung beauftragten Gutachter und dem Versicherten kommt. 2. Ein Verfahrensverstoß im Verwaltungsverfahren kann rechtzeitig noch im Gerichtsverfahren gerügt werden (Aufgabe von BSG vom 20.7.2010 - B 2 U 17/09 R = SozR 4-2700 § 200 Nr 2).
  • BSG, Urt. v. 11.04.2013 – B 2 U 34/11 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Pflicht zur Belehrung über das Widerspruchsrecht und zur Benennung einer Auswahl an Sachverständigen trifft den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung lediglich bei der Einholung von Sachverständigengutachten. Sie besteht nicht für Gerichte, die im Rahmen eines Rechtsstreits nach dem SGG solche Gutachten einholen. 2. Ein Beschluss des BSG, der die Entscheidung der Vorinstanz aufhebt …
  • BSG, Urt. v. 18.01.2011 – B 2 U 5/10 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Benennt der Unfallversicherungsträger dem Versicherten nicht mehrere Gutachter zur Auswahl, führt dies nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn der Betroffene die Verletzung des Auswahlrechts nicht rechtzeitig rügt. 2. In atypischen Fällen, z.B. wenn ein allein vom Versicherten vorgeschlagener Gutachter beauftragt und diesem die Auswahl des Zusatzgutachters übertragen wird, kann darauf …
  • BSG, Beschl. v. 21.12.2022 – B 9 SB 14/22 B · 9. Senat

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - unzureichende Begründung der Rechtsauffassung des Gerichts - erforderliche Darlegung der besonderen Umstände des Einzelfalls - Beschwerdebegründung - vollständige und nachvollziehbare Schilderung des Sachverhalts sowie der gerichtlichen …

  • BSG, Beschl. v. 22.12.2021 – B 9 SB 42/21 B · 9. Senat

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Ablehnung von Gerichtspersonen - Verlust des Ablehnungsrechts bei rügeloser Einlassung oder Stellung von Anträgen ohne Verweis auf das Ablehnungsgesuch - kein Verlust des Ablehnungsrechts im vorbereitenden Verfahren und …

  • BSG, Urt. v. 20.07.2010 – B 2 U 17/09 R · 2. Senat

    Leitsatz: Ein Versicherter, der meint, dass nicht der von ihm gewählte Arzt das Gutachten erstellt, muss dem Unfallversicherungsträger unverzüglich mitteilen, dass er sein Auswahlrecht verletzt sieht (Rügeobliegenheit).

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